§ 10 Bgld. WG (weggefallen)

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
Mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge erhebt (§ 6 Abs. 1) oder

2.

auf den Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht.

§ 10 Bgld. WG seit 22.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.10.2019
Mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge erhebt (§ 6 Abs. 1) oder

2.

auf den Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht.

§ 10 Bgld. WG seit 22.10.2019 weggefallen.

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