Gesetzesaktualisierungen

51 Gesetze aktualisiert am 02.09.2026

Gesetze 21-30 von 51

1 Paragraf zu Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG (K-LPG) aktualisiert


Anl. 1 K-LPG

(LGBl Nr 59/2025)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2025,)(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.(2)Absatz 2,Art. I Z 5 (betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG) und Art. II Abs. 3 treten am 1. Jänner 2027... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

1 Paragraf zu NÖ Auskunftsgesetz (NÖ AKG) aktualisiert


NÖ Auskunftsgesetz (NÖ AKG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig von 01.07.2023 bis 31.08.2025 aufgehoben durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 30.06.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch LGBl. N... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

1 Paragraf zu NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) aktualisiert


NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2024... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

6 Paragrafen zu 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung (NÖ 1 GVV) aktualisiert


§ 100 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Krems

(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Aggsbach, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei Göttweig, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Krumau am Kamp, Maria Laach am Jauerling, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Spitz an der Donau, Straß im S... mehr lesen...


§ 82 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Ebenthal, Ekkartsau, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau... mehr lesen...


§ 25 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling

(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 7, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (neu), § 14 Abs. 5 (neu), § 15 (neu), § 16 Abs. 4 (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. J... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

3 Paragrafen zu NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAKW) aktualisiert


§ 17 NÖ LAKW (weggefallen)

§ 17 NÖ LAKW seit 05.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 NÖ LAKW Wahlkommission

(1)Absatz einsFür Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für Wahlberech... mehr lesen...


NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAKW) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 11.11.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 10.11.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

11 Paragrafen zu Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) aktualisiert


§ 106a EisbKrV

(1)Absatz eins,Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 28 EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt und ist sichergestellt, dass im Bereich der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen keine Fahrten stattfinden, sind die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen von d... mehr lesen...


§ 103a EisbKrV

(1)Absatz eins,Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüf... mehr lesen...


§ 109 EisbKrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung u... mehr lesen...


§ 105 EisbKrV

Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können beibehalten werden:1.Ziffer einsbestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu eingerichtet wurden; undbestehende... mehr lesen...


§ 104 EisbKrV

Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden:1.Ziffer einsbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fass... mehr lesen...


§ 97 EisbKrV Allgemeine Gebote

(1)Absatz eins,Die Straßenbenützer haben sich ab dem Standort der Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ oder „Bahnübergang mit Schranken“ auf Grund der Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie der Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung unter Beachtung vorhandener Vorschriftszeichen ... mehr lesen...


§ 87 EisbKrV Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Arten der Überwachung(1)Absatz eins,Der ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer besetzten Überwachungss... mehr lesen...


§ 39 EisbKrV Sicherung durch Bewachung

(1)Absatz eins,Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn1.Ziffer einsdie örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt,2.Ziffer 2über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr al... mehr lesen...


§ 5 EisbKrV Entscheidung über die Art der Sicherung

(1)Absatz eins,Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26
Gesetze 21-30 von 51