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Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.:
Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.: