§ 105 EisbKrV

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 105,

Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.:

  1. 1.Ziffer einsbestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu eingerichtet wurden; undbestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu eingerichtet wurden; und
  2. 2.Ziffer 2bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu eingerichtet wurden.bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu eingerichtet wurden.

Stand vor dem 04.08.2026

In Kraft vom 10.10.2023 bis 04.08.2026
Paragraph 105,

Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.:

  1. 1.Ziffer einsbestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu eingerichtet wurden; undbestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu eingerichtet wurden; und
  2. 2.Ziffer 2bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu eingerichtet wurden.bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu eingerichtet wurden.

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