§ 105 EisbKrV

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 105,

Diese Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung wurde unter EinhaltungBGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der BestimmungenFassung der Richtlinie 98/34/EG über ein InformationsverfahrenVerordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem Gebiet der Normendie örtlichen Verhältnisse und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2012 0085 A notifiziertVerkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 09.10.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.10.2023
Paragraph 105,

Diese Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung wurde unter EinhaltungBGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der BestimmungenFassung der Richtlinie 98/34/EG über ein InformationsverfahrenVerordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem Gebiet der Normendie örtlichen Verhältnisse und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2012 0085 A notifiziertVerkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.

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