Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können beibehalten werden:
1.Ziffer einsbestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu eingerichtet wurden; undbestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu eingerichtet wurden; und
2.Ziffer 2bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu eingerichtet wurden.bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu eingerichtet wurden.
In Kraft seit 05.08.2026 bis 31.12.9999
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