Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.10.2026
Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden:
1.Ziffer einsbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden;
2.Ziffer 2bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; undbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden; und
3.Ziffer 3bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß § 102 Abs. 2 angepasst wurden.bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 2, angepasst wurden.
In Kraft seit 05.08.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 104 EisbKrV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 EisbKrV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 104 EisbKrV