§ 104 EisbKrV

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.10.2026

Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden:

  1. 1.Ziffer einsbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden;
  2. 2.Ziffer 2bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; undbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden; und
  3. 3.Ziffer 3bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß § 102 Abs. 2 angepasst wurden.bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 2, angepasst wurden.
In Kraft seit 05.08.2026 bis 31.12.9999
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