§ 104 EisbKrV

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 104,

Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, angepasst wurden, können bis zum Ablauf derihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.:

  1. 1.Ziffer einsbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden;
  2. 2.Ziffer 2bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; undbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden; und
  3. 3.Ziffer 3bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß § 102 Abs. 2 angepasst wurden.bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 2, angepasst wurden.

Stand vor dem 04.08.2026

In Kraft vom 10.10.2023 bis 04.08.2026
Paragraph 104,

Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, angepasst wurden, können bis zum Ablauf derihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.:

  1. 1.Ziffer einsbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden;
  2. 2.Ziffer 2bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; undbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden; und
  3. 3.Ziffer 3bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß § 102 Abs. 2 angepasst wurden.bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 2, angepasst wurden.

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