§ 107 EisbKrV Geschlechtsneutrale Bezeichnung

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
§ 107.Paragraph 107,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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