§ 3 K-LSchG Begriffsbestimmungen

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(2) Die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer).

(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten sinngemäß für Schülerheime.

(4) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.

(5) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Gegenständen gewählt werden mußmuss und der gewählte Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(6) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(7) Förderunterricht sind Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 4 und 5) eines weiteren Lehrangebotes bedürfen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Die Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(2) Die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer).

(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten sinngemäß für Schülerheime.

(4) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.

(5) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Gegenständen gewählt werden mußmuss und der gewählte Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(6) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(7) Förderunterricht sind Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 4 und 5) eines weiteren Lehrangebotes bedürfen.

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