§ 7 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 5) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns, Grünau und Schrems sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Kirchberg am Walde und das Ausscheiden der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1. April 1981 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und das Ausscheiden sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1982 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Emmersdorf an der Donau, Katzelsdorf, Loich und Rußbach sowie die von der Verbandsversammlung am 12. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Tattendorf und Teesdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Au am Leithaberge sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(7) Die Beitritte der Gemeinden Großmugl, Kirchstetten, Kottes-Purk und St. Egyden am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(8) Die Beitritte der Gemeinden Grafenschlag, Hafnerbach, Parbasdorf, St. Leonhard am Hornerwald, St. Margarethen an der Sierning und Trattenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(9) Die Beitritte der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Karlstetten, Mannsdorf an der Donau, Meiseldorf und Schweiggers sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinden Altendorf, Haugschlag, Leopoldsdorf im Marchfelde und Weinburg sowie die von der Verbandsversammlung am 30. April 1991 und am 29. Oktober 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) wird genehmigt. Der Beitritt sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(11) Der Beitritt der Gemeinden Echsenbach, Haunoldstein und Krumau am Kamp sowie von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(12) Die Beitritte der Gemeinden Geras, Kirchberg a. d. Pielach und Senftenberg und die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 1994 und 29. November 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1 und § 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(13) Die Beitritte der Gemeinden Altenburg, Großgöttfritz, St. Bernhard-Frauenhofen und Zelking-Matzleinsdorf und die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 13 Abs. 4) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(14) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 18) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(15) Der Beitritt der Gemeinde Seefeld-Kadolz und die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(16) Die Beitritte der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Gießhübl und die von der Verbandsversammlung am 18. März 1997 und 4. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(17) Der Beitritt der Gemeinden Neustadtl an der Donau, Golling an der Erlauf, Bärnkopf und Kirnberg an der Mank und die von der Verbandsversammlung am 10. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte werden mit 1.1.1998 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Hochleithen, Mönichkirchen und Reisenberg und die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(19) Der Beitritt der Gemeinde Schwarzenau und die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(20) Der Beitritt der Gemeinden Gedersdorf und Leiben und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(21) Der Beitritt der Gemeinden Hollenthon und Markgrafneusiedl und die von der Verbandsversammlung am 22. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(22) Der Beitritt der Gemeinden Aderklaa, Schönbühel- Aggsbach, Sulz im Weinviertel und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Juni 2003 und 4. November 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(23) Der Beitritt der Gemeinde Schönberg am Kamp sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(24) Die Beitritte der Gemeinden Krummnußbaum und Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2004 und 10. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(25) Der Beitritt der Gemeinden Andlersdorf, Dobersberg und Scheiblingkirchen-Thernberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(26) Der Beitritt der Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 8. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(27) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg, St. Georgen am Reith und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(28) Der Beitritt der Gemeinde Michelbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(29) Der Beitritt der Gemeinden Frankenfels und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juni 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.

(30) Der Beitritt der Gemeinde Großharras sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(31) Der Beitritt der Gemeinde Rohrendorf bei Krems sowie die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(32) Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(33) Der Beitritt der Gemeinde Bad Pirawarth, das Ausscheiden der Gemeinde Gaming sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Mai 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(34) Der Beitritt der Gemeinde Gerersdorf, das Ausscheiden der Gemeinde Meiseldorf sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(35) Der Beitritt der Gemeinden Moorbad Harbach und Warth sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(36) Der Beitritt der Gemeinde Paudorf, das Ausscheiden der Gemeinden Aschbach-Markt, Haunoldstein und Nußdorf ob der Traisen sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Juli 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(37) Das Ausscheiden der Gemeinden Eichgraben und Strengberg sowie die von der Verbandsversammlung am 15. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

(38) Das Ausscheiden der Gemeinden Lengenfeld und Raxendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Oktober 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 30.06.2022 bis 14.12.2022

(1) Der Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 5) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns, Grünau und Schrems sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Kirchberg am Walde und das Ausscheiden der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1. April 1981 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und das Ausscheiden sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1982 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Emmersdorf an der Donau, Katzelsdorf, Loich und Rußbach sowie die von der Verbandsversammlung am 12. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Tattendorf und Teesdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Au am Leithaberge sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(7) Die Beitritte der Gemeinden Großmugl, Kirchstetten, Kottes-Purk und St. Egyden am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(8) Die Beitritte der Gemeinden Grafenschlag, Hafnerbach, Parbasdorf, St. Leonhard am Hornerwald, St. Margarethen an der Sierning und Trattenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(9) Die Beitritte der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Karlstetten, Mannsdorf an der Donau, Meiseldorf und Schweiggers sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinden Altendorf, Haugschlag, Leopoldsdorf im Marchfelde und Weinburg sowie die von der Verbandsversammlung am 30. April 1991 und am 29. Oktober 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) wird genehmigt. Der Beitritt sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(11) Der Beitritt der Gemeinden Echsenbach, Haunoldstein und Krumau am Kamp sowie von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(12) Die Beitritte der Gemeinden Geras, Kirchberg a. d. Pielach und Senftenberg und die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 1994 und 29. November 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1 und § 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(13) Die Beitritte der Gemeinden Altenburg, Großgöttfritz, St. Bernhard-Frauenhofen und Zelking-Matzleinsdorf und die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 13 Abs. 4) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(14) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 18) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(15) Der Beitritt der Gemeinde Seefeld-Kadolz und die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(16) Die Beitritte der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Gießhübl und die von der Verbandsversammlung am 18. März 1997 und 4. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(17) Der Beitritt der Gemeinden Neustadtl an der Donau, Golling an der Erlauf, Bärnkopf und Kirnberg an der Mank und die von der Verbandsversammlung am 10. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte werden mit 1.1.1998 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Hochleithen, Mönichkirchen und Reisenberg und die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(19) Der Beitritt der Gemeinde Schwarzenau und die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(20) Der Beitritt der Gemeinden Gedersdorf und Leiben und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(21) Der Beitritt der Gemeinden Hollenthon und Markgrafneusiedl und die von der Verbandsversammlung am 22. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(22) Der Beitritt der Gemeinden Aderklaa, Schönbühel- Aggsbach, Sulz im Weinviertel und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Juni 2003 und 4. November 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(23) Der Beitritt der Gemeinde Schönberg am Kamp sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(24) Die Beitritte der Gemeinden Krummnußbaum und Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2004 und 10. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(25) Der Beitritt der Gemeinden Andlersdorf, Dobersberg und Scheiblingkirchen-Thernberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(26) Der Beitritt der Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 8. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(27) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg, St. Georgen am Reith und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(28) Der Beitritt der Gemeinde Michelbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(29) Der Beitritt der Gemeinden Frankenfels und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juni 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.

(30) Der Beitritt der Gemeinde Großharras sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(31) Der Beitritt der Gemeinde Rohrendorf bei Krems sowie die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(32) Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(33) Der Beitritt der Gemeinde Bad Pirawarth, das Ausscheiden der Gemeinde Gaming sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Mai 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(34) Der Beitritt der Gemeinde Gerersdorf, das Ausscheiden der Gemeinde Meiseldorf sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(35) Der Beitritt der Gemeinden Moorbad Harbach und Warth sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(36) Der Beitritt der Gemeinde Paudorf, das Ausscheiden der Gemeinden Aschbach-Markt, Haunoldstein und Nußdorf ob der Traisen sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Juli 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(37) Das Ausscheiden der Gemeinden Eichgraben und Strengberg sowie die von der Verbandsversammlung am 15. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

(38) Das Ausscheiden der Gemeinden Lengenfeld und Raxendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Oktober 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

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