§ 103a EisbKrV

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Für bestehende Lichtzeichen gemäß § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind § 102 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Für bestehende Lichtzeichen gemäß Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind Paragraph 102, Absatz 2, und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist § 104 sinngemäß anzuwenden:Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist Paragraph 104, sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden; undEinrichtungen gemäß Paragraph 84,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden; und
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden.Einrichtungen gemäß Paragraph 84,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Für bestehende Lichtzeichen gemäß § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind § 102 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Für bestehende Lichtzeichen gemäß Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind Paragraph 102, Absatz 2, und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist § 104 sinngemäß anzuwenden:Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist Paragraph 104, sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden; undEinrichtungen gemäß Paragraph 84,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden; und
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden.Einrichtungen gemäß Paragraph 84,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden.

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