Art. 2 EisBV Geltungsbereich

Eisenbahnbuchverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

Art. I gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

Art. I gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz).

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