§ 6 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

DasIn der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt hat die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8§ 8 Abs. 3 EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, Absatz 3, EAGdaß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden.) Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben. DasIn der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt hat die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (Paragraph 8,, Absatz 3, EAG).) In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993

DasIn der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt hat die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8§ 8 Abs. 3 EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, Absatz 3, EAGdaß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden.) Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben. DasIn der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt hat die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (Paragraph 8,, Absatz 3, EAG).) In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

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