§ 2 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß Paragraph 39, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, insbesondere dessen Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 58 und Paragraph 70,, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.
§ 2 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß Paragraph 39, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, insbesondere dessen Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 58 und Paragraph 70,, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.
§ 2 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

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