§ 8 KGEG Auszahlung

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 11, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 11, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

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