§ 6 KGEG Anzeigepflicht

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, und gesetzliche Vertreter und Sachwalter(§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2018

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, und gesetzliche Vertreter und Sachwalter(§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

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