§ 1 KVV 1999 Allgemeines

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
  2. (2)Absatz 2,Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.
  3. (3)Absatz 3,Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
    1. 1.Ziffer einsInhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oderInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, Güterbeförderungsgesetz ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Werkverkehr im Sinne des § 10 Güterbeförderungsgesetz betreibt.Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, Güterbeförderungsgesetz betreibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
  2. (2)Absatz 2,Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.
  3. (3)Absatz 3,Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
    1. 1.Ziffer einsInhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oderInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, Güterbeförderungsgesetz ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Werkverkehr im Sinne des § 10 Güterbeförderungsgesetz betreibt.Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, Güterbeförderungsgesetz betreibt.

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