§ 1 KVV 1999 Allgemeines

KVV 1999 - Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
  2. (2)Absatz 2,Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.
  3. (3)Absatz 3,Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
    1. 1.Ziffer einsInhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oderInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, Güterbeförderungsgesetz ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Werkverkehr im Sinne des § 10 Güterbeförderungsgesetz betreibt.Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, Güterbeförderungsgesetz betreibt.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 KVV 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KVV 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 KVV 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 KVV 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 KVV 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 KVV 1999