Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
(2)Absatz 2,Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.
(3)Absatz 3,Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
1.Ziffer einsInhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oderInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, Güterbeförderungsgesetz ist, oder
2.Ziffer 2Werkverkehr im Sinne des § 10 Güterbeförderungsgesetz betreibt.Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, Güterbeförderungsgesetz betreibt.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 KVV 1999
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KVV 1999 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 KVV 1999