§ 9 KVV 1999 Bewerbungsvergabe

KVV 1999 - Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in Folge
    1. 1.Ziffer einsvon Kontingentaufstockungen,
    2. 2.Ziffer 2der Vergabe gemäß § 7,der Vergabe gemäß Paragraph 7,,
    3. 3.Ziffer 3von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 2 sowievon nicht erfolgten Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4von Zurücklegungen
    zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind unter allen Bewerbern aufzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergabebehörde hat die gemäß Abs. 1 zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Vergabebehörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.Die Vergabebehörde hat die gemäß Absatz eins, zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Vergabebehörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Abs. 2.Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in Paragraph 6, Absatz eins, angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Abs. 2 vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Absatz 2, vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in Paragraph 6, Absatz eins, angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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