Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß § 10 bei der Vergabebehörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem dem 1. November nächstfolgenden Werktag bei der Vergabebehörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß Paragraph 10, bei der Vergabebehörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem dem 1. November nächstfolgenden Werktag bei der Vergabebehörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Bewerbung muss gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsden Namen des Bewerbers;
2.Ziffer 2den Sitz des Unternehmens oder den Ort der weiteren Betriebsstätte;
3.Ziffer 3das Datum der Bewerbung;
4.Ziffer 4den Staat, für den Kontingenterlaubnisse beantragt werden;
5.Ziffer 5die Art der beantragten Kontingenterlaubnisse (wie etwa bilaterale Kontingenterlaubnisse, Grenzzonenkontingente, Dauergenehmigungen, Kontingenterlaubnisse für den Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, Kontingenterlaubnisse für den Transit, Kontingenterlaubnisse für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge, Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter, Kabotagekontingente, Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombikabotage);
6.Ziffer 6die Angabe, ob die Kontingenterlaubnisse für Fahrten im Werkverkehr oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern benötigt werden;
7.Ziffer 7das Halbjahr, für das die Kontingenterlaubnisse benötigt werden;
8.Ziffer 8die Anzahl der benötigten Kontingenterlaubnisse;
9.Ziffer 9die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer Dauergenehmigung zurückgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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