§ 7 KVV 1999 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen

KVV 1999 - Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
Anmeldungsvergabe von Einzelgenehmigungen
  1. (1)Absatz eins,Die an einen Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 zu vergebenden Einzelgenehmigungen oder Ökopunktefahrten sind um diejenigen zu vermindern, die seit der letzten Vergabe entwederDie an einen Unternehmer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu vergebenden Einzelgenehmigungen oder Ökopunktefahrten sind um diejenigen zu vermindern, die seit der letzten Vergabe entweder
    1. 1.Ziffer einsnicht ordnungsgemäß verwendet wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich Einzelgenehmigung, die nicht spätestens drei Monate vor Verfall oder hinsichtlich Ökopunktefahrten, die nicht spätestens bis 30. September, zurückgelegt wurden, oder
    3. 3.Ziffer 3verfallen sind.
  2. (2)Absatz 2,Stehen in dem Jahr, in dem der Unternehmer einen Anspruch angemeldet hat, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen weniger Einzelgenehmigungen zur Verfügung als im Jahresdurchschnitt im Berechnungszeitraum, so ist die für die Berechnung heranzuziehende Anzahl der Einzelgenehmigungen anteilsmäßig im selben Ausmaß zu vermindern. In dem in Abs. 3 bezeichneten Fall ist die Anzahl der für die Berechnung heranzuziehenden Fahrten in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Unterschied zwischen der Summe aller im Berechnungszeitraum in diesem Staat durchgeführten Güterbeförderungen und der auf Grund der neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse entspricht.Stehen in dem Jahr, in dem der Unternehmer einen Anspruch angemeldet hat, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen weniger Einzelgenehmigungen zur Verfügung als im Jahresdurchschnitt im Berechnungszeitraum, so ist die für die Berechnung heranzuziehende Anzahl der Einzelgenehmigungen anteilsmäßig im selben Ausmaß zu vermindern. In dem in Absatz 3, bezeichneten Fall ist die Anzahl der für die Berechnung heranzuziehenden Fahrten in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Unterschied zwischen der Summe aller im Berechnungszeitraum in diesem Staat durchgeführten Güterbeförderungen und der auf Grund der neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Wurden mit einem Staat durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegt, so hat die zuständige Vergabebehörde unter Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs zu ermitteln, Fahrten zum Zweck der grenzüberschreitenden Güterbeförderung in diesem Staat der betreffende Unternehmer im jeweils geltenden Berechnungszeitraum durchgeführt hat; die Summe aller Fahrten ist sodann für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen.Wurden mit einem Staat durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegt, so hat die zuständige Vergabebehörde unter Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs zu ermitteln, Fahrten zum Zweck der grenzüberschreitenden Güterbeförderung in diesem Staat der betreffende Unternehmer im jeweils geltenden Berechnungszeitraum durchgeführt hat; die Summe aller Fahrten ist sodann für die Berechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Wurden durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern festgelegt, für die bisher keine Kontingenterlaubnis notwendig war, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der betreffende Unternehmer die ihm gemäß § 5 Abs. 2 zustehenden Einzelgenehmigungen, soweit sie für Güterbeförderungen der genannten Art benötigt werden, vorweg aus den für die Vergabe gemäß § 9 zur Verfügung stehenden Einzelgenehmigungen erhält.Wurden durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern festgelegt, für die bisher keine Kontingenterlaubnis notwendig war, so gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der betreffende Unternehmer die ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zustehenden Einzelgenehmigungen, soweit sie für Güterbeförderungen der genannten Art benötigt werden, vorweg aus den für die Vergabe gemäß Paragraph 9, zur Verfügung stehenden Einzelgenehmigungen erhält.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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