Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich
1.Ziffer einsgegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, odergegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
2.Ziffer 2Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Güterbeförderungsgesetz vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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