§ 12 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 10 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 10, Absatz 7, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
  2. (2)Absatz 2,Die restlichen Anteile sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 602,31 S im Jahr 2001, von 53,40 Euro im Jahr 2002, von 63,03 Euro im Jahr 2003 und von 72,66 Euro im Jahr 2004 vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsJene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrageszwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. 2.Ziffer 2Jede Gemeinde erhält im Jahr 2001: 602,31 S, im Jahr 2002:53,40 Euro, im Jahr 2003: 63,03 Euro und im Jahr 2004:72,66 Euro je Einwohner.
    3. 3.Ziffer 3Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
    4. 4.Ziffer 4Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    5. 5.Ziffer 5Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 9, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  3. (3)Absatz 3,Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 10 Abs. 9 erster Satz).Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 10, Absatz 9, dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 10, Absatz 9, erster Satz).
  4. (4)Absatz 4,Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. 1.Ziffer einsder Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH undder Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 vH und
    2. 2.Ziffer 2von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 12 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 10 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 10, Absatz 7, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
  2. (2)Absatz 2,Die restlichen Anteile sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 602,31 S im Jahr 2001, von 53,40 Euro im Jahr 2002, von 63,03 Euro im Jahr 2003 und von 72,66 Euro im Jahr 2004 vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsJene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrageszwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. 2.Ziffer 2Jede Gemeinde erhält im Jahr 2001: 602,31 S, im Jahr 2002:53,40 Euro, im Jahr 2003: 63,03 Euro und im Jahr 2004:72,66 Euro je Einwohner.
    3. 3.Ziffer 3Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
    4. 4.Ziffer 4Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    5. 5.Ziffer 5Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 9, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  3. (3)Absatz 3,Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 10 Abs. 9 erster Satz).Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 10, Absatz 9, dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 10, Absatz 9, erster Satz).
  4. (4)Absatz 4,Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. 1.Ziffer einsder Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH undder Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 vH und
    2. 2.Ziffer 2von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 12 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

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