§ 5 KGEG Beginn und Ende der Leistung

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

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