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Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Burgenland 3,204
Kärnten 6,836
Niederösterreich 17,826
Oberösterreich 16,419
Salzburg 6,005
Steiermark 14,549
Tirol 7,739
Vorarlberg 4,083
Wien 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH
Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Burgenland 3,204
Kärnten 6,836
Niederösterreich 17,826
Oberösterreich 16,419
Salzburg 6,005
Steiermark 14,549
Tirol 7,739
Vorarlberg 4,083
Wien 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH