Anl. 2 AEV Halbleiterbauelemente (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 25 und 27 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 26 und 28 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 16, 19, 20, 22 bis 26 und 28 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5, 8, 12, 14, 19 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 8, 12, 14, 19 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

5

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

8

Bor

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

12

Molybdän

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

14

Selen

DIN 38405-D23-2, Okt. 1994

19

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

20

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

Anl. 2 AEV Halbleiterbauelemente seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 18.07.2001 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 25 und 27 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 26 und 28 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 16, 19, 20, 22 bis 26 und 28 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5, 8, 12, 14, 19 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 8, 12, 14, 19 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

5

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

8

Bor

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

12

Molybdän

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

14

Selen

DIN 38405-D23-2, Okt. 1994

19

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

20

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

Anl. 2 AEV Halbleiterbauelemente seit 23.05.2019 weggefallen.

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