§ 21 KGEG

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen. Bringen die im Paragraph eins, genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen. Bringen die im Paragraph eins, genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen.

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