§ 14 KVV 1999 Vergabeverbot

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich

  1. 1.Ziffer einsgegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, odergegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
  2. 2.Ziffer 2Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Güterbeförderungsgesetz vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich

  1. 1.Ziffer einsgegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, odergegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
  2. 2.Ziffer 2Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Güterbeförderungsgesetz vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten