§ 65 StrabVO

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 64 bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), BGBl. Nr. 214. Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach Paragraph 64, bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 214.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 64 bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), BGBl. Nr. 214. Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach Paragraph 64, bereits bestehende Eisenbahnen ausgenommen sind, gelten für diese Eisenbahnen weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. September 1957 über Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 214.

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