§ 5 StrabVO Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
  3. (2)Absatz 2,Treten an Betriebsanlagen oder Fahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
  4. (3)Absatz 3,Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
  5. (4)Absatz 4,Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, daßdass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daßdass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
  3. (2)Absatz 2,Treten an Betriebsanlagen oder Fahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
  4. (3)Absatz 3,Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
  5. (4)Absatz 4,Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, daßdass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daßdass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

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