§ 23 StrabVO Energieversorgungsanlagen

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.
  2. (2)Absatz 2,Reichen bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie für eine ausreichende und zuverlässige Stromversorgung nicht aus, ist diese durch Vereinbarungen mit Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen.
  3. (32)Absatz 32,Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daßdass die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
  4. (4)Absatz 4,Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch solche Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.
  5. (5)Absatz 5,Sobald Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen Schutzmaßnahmen gegen Streustromkorrosion für Anlagen Dritter unwirksam machen oder beeinträchtigen, muß dieser Zustand selbsttätig an einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.
  6. (3)Absatz 3,Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen und Maßnahmen zur Verringerung der Streustromkorrosion dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter.
  7. (64)Absatz 64,Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrleitung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlastung selbsttätig wieder zuschalten.
  8. (75)Absatz 75,Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsEine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
    2. 2.Ziffer 2Eine netzunabhängige Stromversorgung für
      1. a)Litera aSicherheitsbeleuchtungennotstromversorgte Beleuchtung nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie mußmuss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.Sicherheitsbeleuchtungennotstromversorgte Beleuchtung nach Paragraph 26, Absatz 4,, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie mußmuss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.
      2. b)Litera bZugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
  9. (86)Absatz 86,In Tunneln und unterirdischen Haltestellen müssen in ausreichender Zahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.
  2. (2)Absatz 2,Reichen bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie für eine ausreichende und zuverlässige Stromversorgung nicht aus, ist diese durch Vereinbarungen mit Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen.
  3. (32)Absatz 32,Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daßdass die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
  4. (4)Absatz 4,Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch solche Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.
  5. (5)Absatz 5,Sobald Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen Schutzmaßnahmen gegen Streustromkorrosion für Anlagen Dritter unwirksam machen oder beeinträchtigen, muß dieser Zustand selbsttätig an einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.
  6. (3)Absatz 3,Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen und Maßnahmen zur Verringerung der Streustromkorrosion dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter.
  7. (64)Absatz 64,Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrleitung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlastung selbsttätig wieder zuschalten.
  8. (75)Absatz 75,Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsEine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
    2. 2.Ziffer 2Eine netzunabhängige Stromversorgung für
      1. a)Litera aSicherheitsbeleuchtungennotstromversorgte Beleuchtung nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie mußmuss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.Sicherheitsbeleuchtungennotstromversorgte Beleuchtung nach Paragraph 26, Absatz 4,, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie mußmuss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.
      2. b)Litera bZugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
  9. (86)Absatz 86,In Tunneln und unterirdischen Haltestellen müssen in ausreichender Zahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten