§ 8 StrabVO Betriebsaufsicht

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter hat
    1. 1.Ziffer einsfür die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
    2. 2.Ziffer 2die betriebssichere Erhaltung und regelmäßige Untersuchung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
  3. (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
  4. (2)Absatz 2,Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
  5. (3)Absatz 3,Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.
  6. (4)Absatz 4,Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter hat
    1. 1.Ziffer einsfür die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
    2. 2.Ziffer 2die betriebssichere Erhaltung und regelmäßige Untersuchung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
  3. (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
  4. (2)Absatz 2,Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
  5. (3)Absatz 3,Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.
  6. (4)Absatz 4,Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

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