§ 9 StrabVO Anforderungen an den Betriebsleiter

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an
      1. a)Litera aeiner österreichischen (Technischen) Universität,
      2. b)Litera beiner österreichischen Fachhochschule oder
      3. c)Litera ceiner als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in einem Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und den Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen und
    3. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
    4. 2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
    5. 3.Ziffer 3Kenntnisden Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften. und Grundlagen:
      1. a)Litera aEisenbahnbetrieb;
      2. b)Litera bSicherungstechnik;
      3. c)Litera cEnergieversorgung;
      4. d)Litera dFahrzeugtechnik;
      5. e)Litera eEisenbahnbautechnik;
      6. f)Litera fRechtsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.
  4. (2)Absatz 2,In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.In die einschlägige praktische Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
  5. (3)Absatz 3,Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
    1. 1.Ziffer einseinen Lebenslauf mit Lichtbild;
    2. 2.Ziffer 2ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;ein Zeugnis über den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Abschluss;
    3. 3.Ziffer 3Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
      1. a)Litera adie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowiedie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie
      2. b)Litera bden Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;den Abschluss der Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 3,;
    4. 4.Ziffer 4die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;die in Paragraph 15 a, Ziffer 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
    6. 6.Ziffer 6die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
  6. (4)Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die AbsätzeAbs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an
      1. a)Litera aeiner österreichischen (Technischen) Universität,
      2. b)Litera beiner österreichischen Fachhochschule oder
      3. c)Litera ceiner als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in einem Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und den Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen und
    3. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
    4. 2.Ziffer 2eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
    5. 3.Ziffer 3Kenntnisden Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften. und Grundlagen:
      1. a)Litera aEisenbahnbetrieb;
      2. b)Litera bSicherungstechnik;
      3. c)Litera cEnergieversorgung;
      4. d)Litera dFahrzeugtechnik;
      5. e)Litera eEisenbahnbautechnik;
      6. f)Litera fRechtsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.
  4. (2)Absatz 2,In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.In die einschlägige praktische Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
  5. (3)Absatz 3,Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
    1. 1.Ziffer einseinen Lebenslauf mit Lichtbild;
    2. 2.Ziffer 2ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;ein Zeugnis über den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Abschluss;
    3. 3.Ziffer 3Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
      1. a)Litera adie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowiedie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie
      2. b)Litera bden Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;den Abschluss der Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 3,;
    4. 4.Ziffer 4die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;die in Paragraph 15 a, Ziffer 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
    6. 6.Ziffer 6die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
  6. (4)Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die AbsätzeAbs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

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