§ 2 B-VbA Verbot von Ausnahmen

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für Paragraph 9, Absatz eins, VbA.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für Paragraph 9, Absatz eins, VbA.

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