§ 2 B-VbA Verbot von Ausnahmen

B-VbA - Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für Paragraph 9, Absatz eins, VbA.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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