Gesamte Rechtsvorschrift B-VbA

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

B-VbA
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

§ 1 B-VbA Anwendung von Bestimmungen der VbA


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsjeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 6, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 10, B-BSG“ tritt,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    4. 4.Ziffer 4in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

§ 2 B-VbA Verbot von Ausnahmen


Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für Paragraph 9, Absatz eins, VbA.

§ 3 B-VbA Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Paragraph 42, Absatz 6, B-BSG in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer eins§ 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),Paragraph 53, AAV (Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG),
    2. 2.Ziffer 2jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: Paragraph 49, Absatz 7,, zweiter Halbsatz AAV (Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 2, B-BSG), Paragraph 65, Absatz 9, AAV (Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG) und Paragraph 71, Absatz eins, AAV (Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, B-BSG).
  4. (4)Absatz 4,Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsbei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;bei beabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
    2. 2.Ziffer 2bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.bei unbeabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel der Verordnung und Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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