Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Paragraph 42, Absatz 6, B-BSG in Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
(4)Absatz 4,Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:
1.Ziffer einsbei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;bei beabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
2.Ziffer 2bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.bei unbeabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
(5)Absatz 5,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel der Verordnung und Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 02.10.2020 bis 31.12.9999
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