§ 1 VorlSV

Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1999 bis 31.12.2013

Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

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