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Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 2226 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.