§ 1 VorlSV

VorlSV - Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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