§ 2 VorlSV

VorlSV - Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

In Kraft seit 31.12.1999 bis 31.12.9999
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