Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.
Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten, BGBl. Nr. 632/1983, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1983,, außer Kraft.