§ 40 StrabVO Stromabnehmer

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999

Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daßdass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018

Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daßdass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.

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