§ 38 StrabVO Antrieb

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung

  1. 1.Ziffer einsbeim generatorischen Bremsen,
  2. 2.Ziffer 2beim Schleudern sowie Überbremsen und
  3. 3.Ziffer 3bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung

  1. 1.Ziffer einsbeim generatorischen Bremsen,
  2. 2.Ziffer 2beim Schleudern sowie Überbremsen und
  3. 3.Ziffer 3bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

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