§ 26 StrabVO Beleuchtungsanlagen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein
    1. 1.Ziffer einsin Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.
    2. 2.Ziffer 2in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.
    Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2,Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daßdass
    1. 1.Ziffer einsBetriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,Betriebsanlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine Signale vorgetäuscht werden und
    3. 3.Ziffer 3die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln mußmuss über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
  4. (4)Absatz 4,Eine Sicherheitsbeleuchtungnetzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung ist erforderlich für
    1. 1.Ziffer einsBahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
    3. 3.Ziffer 3Flucht- und Rettungswege,
    4. 4.Ziffer 4Notausstiege,
    5. 5.Ziffer 5Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und
    6. 6.Ziffer 6Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Ziffer eins und Räumen gemäß Ziffer 5,
  5. (5)Absatz 5,Die Sicherheitsbeleuchtung mußnetzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, daßdass die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie mußmuss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein
    1. 1.Ziffer einsin Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.
    2. 2.Ziffer 2in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.
    Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2,Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daßdass
    1. 1.Ziffer einsBetriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,Betriebsanlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine Signale vorgetäuscht werden und
    3. 3.Ziffer 3die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln mußmuss über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
  4. (4)Absatz 4,Eine Sicherheitsbeleuchtungnetzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung ist erforderlich für
    1. 1.Ziffer einsBahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
    3. 3.Ziffer 3Flucht- und Rettungswege,
    4. 4.Ziffer 4Notausstiege,
    5. 5.Ziffer 5Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und
    6. 6.Ziffer 6Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Ziffer eins und Räumen gemäß Ziffer 5,
  5. (5)Absatz 5,Die Sicherheitsbeleuchtung mußnetzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, daßdass die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie mußmuss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.

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