§ 18 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Zu Artikel 15, Absatz 3 (Anm§ 18 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.: nunmehr: Absatz 7). Zu Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7).

  1. (1)Absatz eins,In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des § 6 die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.
  2. (2)Absatz 2,In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1925 bis 31.12.2007
Zu Artikel 15, Absatz 3 (Anm§ 18 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.: nunmehr: Absatz 7). Zu Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7).

  1. (1)Absatz eins,In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des § 6 die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.
  2. (2)Absatz 2,In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.

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