§ 23 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Das Gesetz vom 13. April§ 23 ÜG 1920, St seit 31.12.1996 weggefallen. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei Paragraph 6, dieses Gesetzes anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.1996
Das Gesetz vom 13. April§ 23 ÜG 1920, St seit 31.12.1996 weggefallen. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei Paragraph 6, dieses Gesetzes anzuwenden ist.

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