§ 47 StrabVO Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daßdass die Stufen gut erkennbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
  4. (4)Absatz 4,Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
  5. (5)Absatz 5,Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daßdass die Stufen gut erkennbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
  4. (4)Absatz 4,Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
  5. (5)Absatz 5,Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die eine Regelung der Raumtemperatur des Fahrzeugführerplatzes, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur ermöglichen.

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