§ 1 NTMelV Geltungsbereich

Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2026 bis 31.12.9999

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen, tabakfreien Nikotinerzeugnissen und tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen.

Stand vor dem 19.08.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 19.08.2026

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen, tabakfreien Nikotinerzeugnissen und tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen.

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