§ 6 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im § 1 bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.Die im Paragraph eins, bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.
  2. (2)Absatz 2,Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,(Gegenstandslos.)
§ 6 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1925 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Die im § 1 bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.Die im Paragraph eins, bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.
  2. (2)Absatz 2,Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,(Gegenstandslos.)
§ 6 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten