§ 13 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Z 15, erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (§ 17 dieses Gesetzes), und können nur von Bundes wegen verfügt werden.Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Ziffer 15,, erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (Paragraph 17, dieses Gesetzes), und können nur von Bundes wegen verfügt werden.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
§ 13 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 11.12.1929 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Z 15, erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (§ 17 dieses Gesetzes), und können nur von Bundes wegen verfügt werden.Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Ziffer 15,, erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (Paragraph 17, dieses Gesetzes), und können nur von Bundes wegen verfügt werden.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
§ 13 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten