§ 1 OrgStVfgV Formular für die Organstrafverfügung

Organstrafverfügungenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1999 bis 31.12.2013

Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten