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Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 508/1999BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) ist das Formular 3545 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508400 aus 19992013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.